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Besonderheiten bei der Versorgung von Kindern und Jugendlichen
veröffentlicht am 7th August 2019
Bei Kindern und Jugendlichen ist bei der Prothesenversorgung eine weitere Besonderheit zu beachten: so können für Kinder und Jugendliche bei ihrer Krankenkasse auch die Kostenübernahme für eine Sportprothese beantragt werden.
Erwachsene Versicherte haben Anspruch auf eine Alltagsprothese und eine Badeprothese, um ihre Mobilitätserfordernisse im Alltag bewältigen zu können. Prothesen für den Freizeitsport können jedoch in der Regel nicht von der Krankenkasse gefordert werden, denn mit den Alltags- und Badeprothesen ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Behinderung des Prothesenträgers ausgeglichen. Allerdings gilt diese Einschränkung für Kinder und Jugendlichen nicht.
So hat die Krankenkasse zusätzlich die Aufgabe, Kinder und Jugendliche mit den Hilfsmitteln zu versorgen, die zur Sicherung des Schulbesuchs erforderlich sind, denn der Erwerb einer angemessenen Schulbildung ist ein Grundbedürfnis, welches bei der Versorgung zu berücksichtigen ist. Da auch der schulische Sportunterricht hiervon umfasst ist, muss die Krankenkasse das Kind bzw. den Jugendlichen mit dem erforderlichen Hilfsmittel versorgen, mit dem die Teilnahme am Sportunterricht ermöglicht wird. In diesem Fall empfiehlt sich bei der Antragsstellung direkt auf diesen Umstand hinzuweisen und ggf. eine Bescheinigung der Schule über den Sportunterricht vorzulegen.
Daneben kann sich der Anspruch auf eine Sportprothese aus dem Gesichtspunkt der Integration des Kindes bzw. Jugendlichen in den Kreis Gleichaltriger nichtbehinderter Kinder und Jugendlichen ergeben. So hat die Eingliederung durch die Teilnahme an der üblichen Lebensgestaltung Gleichaltriger zu Lasten der Krankenkasse durch die Versorgung mit den dafür erforderlichen Hilfsmitteln zu erfolgen. Sofern für das Spielen, Rennen und die gemeinsamen sportlichen Aktivitäten eine besondere Sportprothese erforderlich ist, kann diese dann auch unter dem Hinweis auf die soziale Integration des Kindes bzw. Jugendlichen beantragt werden.
Der Beitrag entstand mit freundlicher Unterstützung durch Kerstin Bigus, Kanzlei Hartmann Rechtsanwälte, Lünen.